Satzung

der
„Vereinigung ehemaliger Schüler des Friedrichs-Gymnasiums zu Herford“

(verabschiedet in der Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2004)

§ 1

Der Verein führt die Bezeichnung „Vereinigung ehemaliger Schüler des Friedrichs- Gymnasiums zu Herford”. Er hat seinen Sitz in Herford und ist in das Vereinsregister eingetragen. Soweit in dieser Satzung „männliche” Schreibweisen verwendet werden, sind damit stets auch die jeweiligen weiblichen Entsprechungen gemeint.

§ 2

Der Verein bezweckt, die humanistische Tradition des Friedrichs-Gymnasiums zu fördern sowie die Verbundenheit der ehemaligen Schüler untereinander und ihre Bindungen zur Schule aufrecht zu erhalten.

§ 3

(1) Mitglied können alle ehemaligen Schüler und alle ehemaligen Lehrer des Friedrichs-Gymnasiums sowie Witwer werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der schriftlichen Anmeldung steht die Übermittlung des Anmeldeformulars durch Fax oder Email gleich.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen angemessenen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe alljährlich von Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich im voraus am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und auf das Konto der Vereinigung zu überweisen. Die Mitglieder sind bis zum vollendeten 30. Lebensjahr von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss.

(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Jahresschluss schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinszwecke oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße schädigt oder fortgesetzt gegen ordnungsmäßig gefasste Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt oder mit mehr als zwei Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist und diese trotz Mahnung innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht ausgeglichen hat.

(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Möglichkeit der Beschwerde gegeben; die Beschwerde muss binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes. Der Beschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adressenänderung der Vereinigung nicht mitgeteilt hat und deshalb die Anschrift der Vereinigung nicht bekannt ist.

(8) Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden; dazu müssen mindestens ¾ (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.

§ 4

Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung und
2) der Vorstand.

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Schriftleiter des „Friederizianers” sowie bis zu sechs Beisitzern. Der Schulleiter des Friedrichs-Gymnasiums, der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schülersprecher können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden; sie haben beratende Funktion.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; zu ihnen wird schriftlich eingeladen. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Schriftführer fertigt über die einzelnen Veranstaltungen, Versammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an und verwahrt diese. Er führt die Mitgliederliste und tätigt den laufenden Schriftverkehr der Vereinigung mit der Öffentlichkeit.

(5) Der Schatzmeister regelt die Geldgeschäfte des Vereins und zieht die Jahresbeiträge ein. Er leistet die Zahlungen und gewährt dem Vorsitzenden jederzeit Einblick in die laufenden Kassengeschäfte. Der Schatzmeister wird durch den Vorsitzenden in allen Kassenangelegenheiten vertreten.

§ 6

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden wahrgenommen. Zur Vertretung ist jeder von ihnen allein berechtigt.

§ 7

(1) Bis zum 31. Mai des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammen fällt, wird eine Mitgliederversammlung abgehalten. In dieser Mitgliederversammlung berichtet der Vorsitzende über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Der Schriftführer verliest die Protokolle der Mitgliederversammlungen. Der Schatzmeister gibt den Kassenbericht.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer für das laufende Kalenderjahr, die bei der nächsten Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Kassenbericht,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl von Vorstandsmitgliedern gem. § 5 und
d) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(2) Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und beruft die Versammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen; neben den besonderen Einladungen kann auch ein Hinweis in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen.

(3) Der Vorsitzende, ersatzweise der zweite Vorsitzende, leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag auch mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter wählen

(4) Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied als Vertreter ausüben lassen.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art und Weise der Abstimmung (z.B. Zuruf, Handaufheben) entscheidet die Versammlung.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlungen die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Solche außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Antragstellung an einzuberufen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer, ersatzweise ein vom Versammlungsleiter zu bestimmender Protokollführer, eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen.

§ 9

(1) Eine Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn 2/3 (zweidrittel) sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Ein etwaiger Beschluss über die Auflösung bedarf dann einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1 nicht beschlussfähig, so beruft der Vorsitzende eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(3) Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

§ 10

Etwaige Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch die Herforder Tageszeitungen und durch den „Friederizianer”.